Hessischer Verwaltungsgerichtshof

 9. Senat

9 N 345/00
 
 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

 Im Namen des Volkes

 Urteil

In dem Normenkontrollverfahren

des Herrn ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T. und Co. GmbH und Co.,

vertreten durch die Firma T. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...,

Antragsteller,

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
 
 

gegen

die Stadt Offenbach am Main,

vertreten durch den Magistrat,

Stadthof 13, 63065 Offenbach am Main,
 
 

Antragsgegnerin,

w e g e n Baurechts
 
 

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat durch

Richter am Hess. VGH Dr. Fischer,

als Berichterstatter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Der Antrag wird abgelehnt.
 
 

Die Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist seit dem 31. August 1994 Konkurs-/lnsolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T. und Co. GmbH und Co. Er wendet sich gegen den am 19. Juni 1997 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 521 B, der das Gebiet östlich und westlich des B. Weges zwischen der M. Straße im Norden und der Bahntrasse Frankfurt am Main - Bebra im Süden beplant.

Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung B., Flur 6, Nr. 44/17, 47/3, 48, 49, 65/3,248/6 (M. Straße 325 bis 327). Auf diesen Grundstücken, die südlich der M. Straße und östlich des B. Weges liegen, hat die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung im Jahre 1994 eine Pelzveredelung betrieben. Unmittelbar südlich der M. Straße befinden sich zwischen dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin und dem B. Weg die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Gemarkung B., Flur 6, Flurstücke 65/3 (M. Straße 319 A), 66/5 (M. Straße 321 A) und 65/4 (M. Straße 319). Wohnnutzung befindet sich ferner im Geltungsbereich des angegriffenen Plans westlich des B. Weges auf den Grundstücken M. Straße 315 und 315 A. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet werden, bis auf das unbebaute Grundstück Gemarkung B., Flur 6, Nr. 110/1, gewerblich genutzt.

Das Plangebiet war früher Bestandteil des Bebauungsplans 521, der bezogen auf das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans für den Bereich entlang der M. Straße - unter anderem für einen Teil des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin - ein Gewerbegebiet festsetzte,  in welchem Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel, sowie selbstständig gewerblich betriebene Anlagen für sportliche und gesundheitliche Zwecke nicht zulässig waren. Im Übrigen wies der Bebauungsplan 521 für den Bereich des heutigen Bebauungsplans 521 B - auch den Großteil des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin - ein Industriegebiet aus. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen war bestimmt, dass Betriebsanlagen und -einrichtungen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass einschließlich des betriebsbedingten Verkehrs (Werkverkehrs) an der nördlichen Baugrenze (Südseite M. Straße) der äquivalente Dauerschallpegel für nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 48 dB(A) nicht überschritten wird.

Der nunmehr angegriffenen Bebauungsplan Nr. 521 B wurde in folgendem Verfahren aufgestellt:

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 17. September 1992 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 521 B als Änderung des Bebauungsplans Nr. 521. Den Aufstellungsbeschluss machte die Antragsgegnerin in der Offenbach-Post vom 24. Februar 1993 bekannt. Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung in der Offenbach-Post vom 25./26. Juni 1994 wurden der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom 27. Juni 1994 bis 22. Juli 1994 ausgelegt und die vorgezogene Bürgerbeteiligung im Rahmen einer öffentlichen Bürgerversammlung am 14. Juli 1994 durchgeführt. In ihrer Sitzung am 12. Oktober 1995 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 521 B nebst Begründung in der Fassung vom Juli 1995 und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss wurde in der Offenbach-Post vom 13. November 1995 bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass der Planentwurf und die dazugehörige Begründung in der Zeit vom 21. November 1995 bis einschließlich 20. Dezember 1995 während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr) in der Telefonzentrale im Erdgeschoss des Rathauses, Raum für öffentlicheBekanntmachungen, Stadthof 15/Berliner Straße 100, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan beim Magistrat der Stadt Offenbach - Vermessungsamt -, Stadthof 13, 63012 Offenbach , schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden könnten. In ihrer Sitzung am 19. Juni 1997 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem Regierungspräsidium Darmstadt an, welches durch Verfügung vom 3. April 1998 mitteilte, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht würde, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigte. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 27. Mai 1998 in der Offenbach-Post bekannt gemacht.

Der angegriffene Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich insgesamt ein Gewerbegebiet fest. Zum Zwecke der Nutzungsgliederung und Nutzungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO wird das Plangebiet in drei Plangebietsteile gegliedert, hinsichtlich derer der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen enthält:

"Plangebietsteil 1 :

Es sind nur solche Betriebe zulässig, die im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören.

Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel, Schank- und Speisewirtschaften sowie Tankstellen und gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Erneuerungen und Erweiterungen der vorhandenen Wohngebäude auf den Grundstücken Flur 6, Nr. 6514, 65/3 und 6615 sind ausnahmsweise zulässig, wenn Erweiterungen eine Geschossfläche von jeweils 100 m² nicht überschreiten und Wohngebäude mit Lärmschutzfenstern der folgenden Anforderungen (nach VDI-Richtlinie 2719) ausgestaltet bzw. errichtet werden: .....

Plangebietsteil 2:

Es sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einen flächenbezogenen Schallleistungspegel pro qm Grundstücksfläche von 60 dB (A) und nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen flächenbezogenen Schallleistungspegel pro qm Grundstücksfläche von 45 dB (A) nicht überschreiten. Betriebe, deren Anlagen üblicheweise einen höheren als den festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel erzeugen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis untypischer, den festgelegten Höchstwert nicht überschreitender Immissionen erbracht wird.

Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig.

Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Plangebietsteil 3:

Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, selbstständige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke und selbstständig gewerblich betriebene Lagerplätze sind nicht zulässig.

Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, sozial~ und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes."

Am 31. Januar 2000 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, die Herabzonung des PIangebiets verstoße gegen § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, wonach planerische Einschränkungen der in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässigen Nutzungen nur begrenzt möglich seien. Die danach erforderlichen besonderen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes nicht gewahrt bleibe und auch keine städtebaulichen Gründe die Einschränkungen der Nutzungen rechtfertigten. Die Antragsgegnerin habe den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet damit begründet, dass Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten seien, weil entsprechende Standorte nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Da insoweit nachvollziehbare Feststellungen nicht getroffen worden seien, sei zu vermuten, dass hier lediglich ein Bedarf vorgeschoben werde. Im Übrigen würden insbesondere im Plangebiet 3 nahezu alle in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Damit werde das Gewerbegebiet seines typischen Charakters beraubt, der darin bestehe, dass "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig seien. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe die Interessen der Gemeinschuldnerin an der Beibehaltung der vorhandenen Baurechte und an einer sinnvollen Ausnutzung ihrer Grundstücke, den behaupteten Bedarf für produzierendes Gewerbe und den behaupteten Schutz der Wohnnutzung fehlgewichtet. Sie habe übersehen, dass der Betrieb der Gemeinschuldnerin baurechtlich genehmigt sei. Die Tatsache, dass der Betrieb derzeit nicht fortgeführt werde, sei unerheblich. Das Erhaltungsinteresse der Gemeinschuldnerin an einer der bisherigen Nutzung entsprechenden Nutzung sei nicht berücksichtigt worden. Insoweit fehle es bereits an einer Bestandsaufnahme. Das Interesse der Gemeinschuldnerin, auf dem Betriebsgelände ein Handels- und Dienstleistungszentrum zu errichten, sei mit dem unzutreffenden Argument zurückgewiesen worden, an anderen Stellen des Stadtgebietes seien dafür geeignetere Standorte vorhanden. Die Erwägung, dass der eingeräumte Vorrang für das produzierende Gewerbe den übergeordneten Planungen entspreche, sei ebenfalls fehlerhaft. Der einschlägige Flächennutzungsplan stelle eine gewerbliche Baufläche dar, ohne einen Vorrang für produzierendes Gewerbe vorzusehen.  Aus welchen Gründen im Plangebietsteil 3 Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen seien, sei der Begründung des Bebauungsplans überhaupt nicht zu entnehmen. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung fehlgewichtet. Die Beschränkung der im Plangebietsteil 1 zulässigen Betriebe auf solche, die das Wohnen nicht erheblich störten, verkenne, dass ein erheblicher Teil der genehmigten Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin in diesem Gebietsteil liege und der Bereich seit Jahrzehnten durch industrielle Nutzung geprägt werde. Die Gemeinschuldnerin habe ein sachlich begründetes Interesse an der Fortführung dieser Nutzung. Umgekehrt sei auf Grund dieser Prägung die Wohnnutzung weniger schützenswert. Bei der Abwägung sei übersehen worden, dass die Wohnnutzung später als die Betriebsanlagen errichtet worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 521 B der Stadt Offenbach für das Gebiet zwischen M.  Straße, den Grundstücken M. Straße 333 und 341, der Bundesbahntrasse Frankfurt am Main - Bebra und dem Grundstück M. Straße 251 nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, die vom Antragsteller geäußerte Auffassung, durch die einschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verliere das Gebiet seinen Charakter als Gewerbegebiet, sei unrichtig. Der Ausschluss der verschieden Nutzungen beruhe darauf, dass der Stadtgebietsteil entlang der M. Straße hauptsächlich durch produzierende gewerbliche Tätigkeit geprägt sei. Demzufolge sei es Ziel der Planung, den Bereich auch weiterhin dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel entspreche auch den Vorgaben der Raum- und Landesplanung und dem Flächennutzungsplan. Die Stadt habe ein erhebliches Interesse daran, diesen Bereich für das produzierende Gewerbe zu erhalten, da einerseits entsprechende Flächen im Stadtgebiet knapp seien und andererseits im Hinblick auf die Stärkung der Innenstadt oder der Entwicklungsschwerpunkte „Ostbahnhof“ und „Kaiserlei“ genügend andere Standorte für Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien, die zudem über einen hervorragenden Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr verfügten. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Erhaltung vorhandener Baurechte sei als zentraler Punkt in die Abwägung eingestellt worden. Die genehmigungsrechtliche Situation sei zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung bekannt gewesen. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der vorhandenen gewerblichen Nutzung sei es das Bestreben der Planung, die Wohnnutzung einzudämmen. In dem Plangebietsteil 1 liege lediglich ein relativ kleiner Teil des Betriebsgeländes der Gemeinschuldnerin. Hier sei ein unmittelbares Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung gegeben, was in der Vergangenheit zu erheblichen Konflikten geführt habe. Diese Gemengelage müsse unter Wahrung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme aufgelöst werden. Es sei der Gemeinschuldnerin bzw. künftigen Grundstückseigentümern zuzumuten, unter Beachtung des Bestandsschutzes zukünftig immissionsintensivere Betriebsteile in den Plangebietsteil 3 zu verlagern. Durch die vorgenommene Gliederung des Gewerbegebiets werde der bau- und immissionsschutzrechtliche Bestand nicht in Frage gestellt. Entlang der M. Straße seien selbstständig betriebene Lagerplätze ausgeschlossen worden, weil diese allgemein als unschön empfunden würden. Tankstellen seien unzulässig, weil eine Neuerrichtung ausschließlich als Großtankstellen mit SB-Markt und Waschanlage erfolge. Der 24-stündige Betrieb derartiger Tankstellen sei aus der Sicht des Immissionsschutzes mit Einzelhandelsbetrieben vergleichbar.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den Bebauungsplan Nr. 521 B der Antragsgegnerin nebst Aufstellungsunterlagen (1 Ordner) und die Bauakten der Antragsgegnerin betreffen die Grundstücke M. Straße 319, 319 A, 321 A, 315 und 315 A, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle des Senats, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung  beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragstellers, der als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ausübt (vgl. 6GH, Urteil vom 30. Oktober 1967 -VIII ZR 176/65 -, BGHZ 49, 11 [16]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. April 1988 - 17 W 8/88 -, NJW 1988, 2053) ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9N 2265/99 -).

Wendet sich - wie hier - der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. zu zur Antragsbefugnis des Eigentümers: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998; 76 = NVwZ - RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Durch die im  angegriffenen Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des Eigentums der Gemeinschuldnerin bestimmt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers erscheint ein über eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in das Eigentum der Gemeinschuldnerin möglich.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Der Bebauungsplan leidet nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler.

Insoweit kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung ist ein nach der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geänderter oder ergänzter Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen oder aber es ist, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB) innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom 21. November 1995 bis einschließlich 20. Dezember 1995 stattgefunden hat, hat die Antragsgegnerin den ausgelegten Bebauungsplanentwurf geändert, indem die textliche Festsetzung, dass Schank- und Speisewirtschaften auch in den Plangebietsteilen 2 und 3 nicht zulässig sein sollten, im Interesse einer Erhöhung der Vermarktungschancen der Grundstücke gestrichen wurde. Ob trotz dieser Änderung des ausgelegten Planentwurfs ausnahmsweise kein Anlass zu einer erneuten Offenlegung oder Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Träger öffentlicher Belange bestanden hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -), bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls ein eventuell darin liegender Mangel unbeachtlich geworden ist, da er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt wurde.

Weitere Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind weder ersichtlich noch gerügt.

Auch inhaltlich ist der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Dies gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin für den Plangebietsteil 2 einen flächenbezogenen Schallleistungspegel pro m² Grundstücksfläche von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgesetzt hat.

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO besteht die Möglichkeit, für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete - mithin auch in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO - im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, gehört auch ihr Immissionsverhalten. Wenn Betriebe und Anlagen einen bestimmten flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht überschreiten dürfen, wird dadurch eine maßgebliche besondere Eigenschaft im Sinne dieser Bestimmung definiert. Mit der Begrenzung der Immissionen auf bestimmte Höchstwerte lassen sich somit Konflikte innerhalb des Baugebiets und im Hinblick auf andere Baugebiete planerisch lösen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881; Beschluss vom 7. März 1997 – BVerwG 4 NB 38.96 -). Der flächenbezogene Schallleistungspegel steuert die zulässige, von einem Flächenelement emittierte Schallleistung, indem dieser (Betriebs-) Fläche ein Kontingent an den an dem betreffenden Schutzobjekt - hier die Wohnbebauung nördlich der M. Straße - zulässigen Gesamtimmissionen zugewiesen wird (vgl. hierzu im Einzelnen: Tegeder, Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, UPR 1995, 210 ff; Strauch, Berücksichtigung von Geräuschimmissionen in der Bauleitplanung, BauR 1989, 418 [424]).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers dient die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels auch der Gliederung des durch den angegriffenen Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiets. Eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt nicht notwendig voraus, dass für verschiedene Teilbereiche eines Baugebietes unterschiedliche Schallleistungspegel (positiv) festgesetzt werden. Ausreichend ist vielmehr eine Gliederung dahingehend, dass für einen Teilbereich ein flächenbezogener Schalleistungspegel bestimmt wird, während für den übrigen Geltungsbereich keine Emissionsbeschränkungen gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 im Hinblick auf eine Gliederung mehrerer Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO).

Schließlich genügt ein flächenbezogener Schallleistungspegel auch den Anforderungen, die der Bestimmtheitsgrundsatz an planerische Festsetzungen stellt (vgl. Strauch, BauR 1989, 418 [423]). Der flächenbezogene Schalleistungspegel ist keine Immissionsrichtwert, für dessen Ermittlung es auf das gewählte Berechnungsverfahren ankommt, sondern das logarithmische Maß für die im Mittel je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schallleistung (siehe Hess. VGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 N 2899/94). Somit sind die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1993 (Az.: 14 N 91.1809) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1994 (Az.: 7a D 101/92.NE) hier nicht einschlägig.

Die textliche Festsetzungen für den Plangebietsteil 1, dass Erneuerungen und Erweiterungen der vorhandenen Wohngebäude auf den Grundstücken Gemarkung B.  Flur 6, Nr. 65/4, 65/3 und 6615 ausnahmsweise zulässig sind, wenn Erweiterungen eine Geschossfläche von jeweils 100 m² nicht überschreiten und Wohngebäude mit bestimmten Lärmschutzfenstern ausgestattet werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO. Wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 - 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig sind, kann nach dieser Regelung im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Bestimmung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln.  Sie ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft Planungs- sowie Investitionssicherheit (vgl. BR-Drucks. 354/89 unter A.I.4. und A.II.1.a) und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erweitert den Kreis der Anlagen, die nach den §§ 2 - 9 BauNVO zulässig sind oder im Wege der Ausnahme zugelassen werden können. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Eigentümer nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter  an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet  der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die bauliche Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll im konkreten Planungsfall unzulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99-, NVwZ 1999, 1338 [1340]).

Nach § 1 Abs.10 Satz 3 BauNVO muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets außerhalb des Bereichs, für den bestandserhaltende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO getroffen wurden, erhalten bleiben. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets außerhalb der Grundstücke Flur 6, Nr. 65/4, 65/3 und 66/5 nicht mehr gewährleistet bleibt. Insbesondere werden durch die Wohnnutzung auf diesen Grundstücken an das übrige Gebiet keine Anforderungen gestellt, die mit einem Gewerbegebiet unvereinbar wären.

Die textliche Bestimmung des Bebauungsplans, dass im Plangebietsteil 1 nur solche Betriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören, hält sie sich ebenfalls im Rahmen der durch das Gesetz und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten. Eine derartige Differenzierung der zulässigen Nutzungen in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 8 BauNVO kann sich die Festsetzung auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

Trotz des Ausschlusses der Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, bleiben der Charakter und die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes - auch in dem Plangebietsteil 1 - erhalten, da nach wie vor die Wohnnutzung nur in dem durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkten Maße zulässig ist und in den Plangebietsteilen 2 und 3 sogar völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -). Die Grenze zu einem Mischgebiet, das unter anderem ebenfalls der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, welche das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO), wäre erst dann überschritten, wenn die Wohnnutzung uneingeschränkt zugelassen würde (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 1 Rdnr. 102). An dieser grundsätzlichen Einschätzung ändert sich auch durch die bereits vorhandene und nach § 1 Abs. 10 BauNVO begünstigte Wohnnutzung auf den Grundstücken Flur 6, Nr. 65/4, 65/3 und 66/5 im Plangebietsteil 1 nichts.

Zwar verlangt die Regelung des § 1 Abs. 5 BauNVO nicht ausdrücklich, dass der Nutzungsausschluss nach dieser Bestimmung durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Wie jede Planung muss aber auch eine auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Festsetzung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergeben, und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3,2 bis 14 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, NVwZ 1987,1074 [1075]).

Auch diese Anforderung erfüllt der textliche Ausschluss von Gewerbebetrieben, die das Wohnen mehr als wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO stören, aus dem Plangebietsteil 1. Nach der Begründung des Bebauungsplans können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den in diesem Bereich bestehenden Wohnhäusern grundsätzlich nur die Innenräume vor übermäßigen Immissionen geschützt werden. Da zur Wohnnutzung naturgemäß aber auch die Freianlagen gehörten, die ebenfalls eine hohe Störungsempfindlichkeit aufwiesen, sei zudem eine Nutzungsgliederung erforderlich, um hier eine weitere Reduzierung von Immissionen zu erreichen. Aus diesem Grunde sei der Plangebietsteil1 insgesamt als Gewerbegebiet festgesetzt worden, in welchem nur Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO zulässig seien. Hier sollten die angrenzenden Betriebe nur solche Einrichtungen und Anlagen errichten, die möglicherweise auch in einem Mischgebiet zulässig wären, so z. B. Lager, Verwaltungen, Sozialräume u. ä. (Begründung zum Bebauungsplan, BI. 5 letzter Abs., BI. 6,1. Abs.).
 
Auch soweit Schank- und Speisewirtschaften aus dem Plangebietsteil1, Tankstellen aus den Plangebietsteilen 1 und 3, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den Plangebietsteilen 2 und 3 sowie Einzelhandelsbetriebe (aller Art), selbstständige Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude sowie selbstständige gewerbliche Lagerplätze aus dem Plangebietsteil 3 ausgeschlossen werden, kann sich die Antragsgegnerin auf die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BauNVO berufen.

Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3, 2, 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Dies gilt auch für Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Einzelhandelsbetriebe, die unter den Begriff der Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8. Abs. 2 Nr. 1 BauNVO fallen (vgl. zu Schank- und Speisewirtschaften: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: 1. November 2000, §8 BauNVO Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; zu Betrieben des Beherbergungsgewerbes: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 BauNVO Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89-, BVerwG 90, 140). Bei sämtlichen vorgenannten Nutzungen handelt es sich auch um bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO. Unerheblich ist insoweit, dass Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Einzelhandelsbetriebe im Gegensatz zu Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Lagerplätzen in dem Nutzungskatalog des § 8 Abs. 2, BauNVO nicht ausdrücklich genannt sind. Denn § 1 Abs. 5 BauNVO stellt allein darauf ab, dass es sich bei der Nutzung, die ausgeschlossen werden soll, um einen städtebaulich eigenständigen Nutzungstypus handelt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - 4 UE 1225/88 -, BRS 55 Nr. 6). Dies ist hinsichtlich der Schank- und Speisewirtschaften, der Betriebe des Beherbergungsgewerbes und der Einzelhandelsbetriebe der Fall. Schank- und Speisewirtschaften werden in §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 4a Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 4a Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs.2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie Einzelhandelsbetriebe in §§5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO jeweils selbstständig aufgeführt.

Dem gegenüber kann der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel aus den Plangebietsteilen 1 und 2 sowie der Ausschluss von gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke aus dem gesamten Plangebiet zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden, da es sich bei diesen Nutzungen nicht um städtebaulich eigenständige Nutzungstypen im oben genannten Sinne handelt. Insoweit gestattet jedoch § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, NVwZ 1987, 1074). Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Damit erlaubt § 1 Abs. 9 BauNVO den Gemeinden innerhalb einzelner Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets noch weiter zu differenzieren und "nur bestimmte Arten" von Anlagen, das heißt Unterarten von Nutzungen, auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, a.a.O.).

Bestimmte Arten von Nutzungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn es sich um einen bestimmten Typ einer baulichen oder sonstigen Anlage handelt. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit der Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ein derartiger Typ erfasst wird. Die Planungsfreiheit der Gemeinden nach § 1 Abs. 9 BauNVO wird dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzte Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die sich nach objektiven Kriterien bestimmen lassen und die in der sozialen und ökonomischen Realität vorzufinden sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31/98 -, NVwZ-RR 1999, 9; m.w.N.). Dies ist bei Einzelhandelsbetrieben, die auf das Angebot von Nahrungs- und Genussmittel beschränkt sind, und auch gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke (vgl. dazu Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Auflage 1998, § 8 Rdnr. 13.1) zweifelsohne der Fall, was auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt wird.

Der auf § 1 Abs. 5 BauNVO beruhende Ausschluss von Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Lagerplätzen, Einzelhandelsbetrieben und Betrieben des Beherbergungsgewerbes aus Teilen des Gewerbegebiets ist durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin begründet den Nutzungsausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie Tankstellen aus dem Plangebietsteil 1 damit, dass sichergestellt werden solle, dass sich in dem entsprechenden Gebiet keine Betriebe ansiedeln, die auf Grund des Verkehrsaufkommens ähnliche oder neue Probleme für die hier vorhandenen Wohnhäuser verursachten. Damit kann die Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, a.a.0.), die den Nutzungsausschluss rechtfertigen. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausschlusses von Betrieben des Beherbergungsgewerbes aus dem Plangebietsteil 2. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf die Vermeidung eines erhöhten Verkehrsaufkommens sowie auf die Gefahr der Verdrängung des produzierenden Gewerbes. Soweit Tankstellen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einzelhandels- betriebe (aller Art), selbstständige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie selbstständige gewerbliche Lagerplätze im Plangebietsteil 3 ausgeschlossen werden, macht die Antragsgegnerin ebenfalls die Gefahr geltend, diese Nutzungen könnten das in diesem Gebiet städtebaulich erwünschte produzierende Gewerbe verdrängen. Dieses Argument wird zwar hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe und der Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nicht ausdrücklich in der Bebauungsplanbegründung aufgeführt, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführung auf Blatt 7, 3. Absatz, der Begründung. Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtfertigung in der BebauungspIanbegründung oder an anderer Stelle der Aufstellungsunterlagen für den Ausschluss bestimmter ansonsten zulässiger Nutzungen nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO unerheblich ist, wenn sich aus der Planbegründung entnehmen lässt, dass die Begründung anderer Nutzungseinschränkungen auch für den Ausschluss dieser Nutzungen gilt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1993 - 3 S 2262/92 -).

Auch der auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel aus den Plangebietsteilen 1 und 2 sowie der Ausschluss von gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke aus dem gesamten Plangebiet ist durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Soweit die Regelung des § 1 Abs. 9 BauNVO im Gegensatz zu der Bestimmung des § 1 Abs. 5 BauNVO "besondere städtebauliche Gründe" für einen Nutzungsausschluss verlangt, macht § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen nicht notwendig von gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO und den auch dort zu fordernden städtebaulichen Gründen erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen städtebaulichen Gründe" des § 1 Abs. 9 BauNVO besagt vielmehr, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen sprechen (so BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 77.84 -, a.a.O.).

Auf derartige städtebauliche Gründe hat sich die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans berufen.

Der Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel sowie gewerblich betriebener Anlagen für sportliche Zwecke in den PIangebietsteilen 1 und 2 wird vorrangig mit einem durch diese Nutzungen bedingten erhöhten Verkehrsaufkommen gerechtfertigt, das sich störend auf die vorhandene Wohnnutzung auswirkt. Da erfahrungsgemäß der Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs wie Nahrungs- und Genussmittel einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr erzeugt, ist eine Rechtfertigung für die gegenüber sonstigen Einzelhandelsbetrieben abweichende Behandlung von Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel in den Gebietsteilen 1 und 2 gegeben. Entsprechendes gilt für die gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke im Verhältnis zu den sonstigen Sportanlagen. Der Ausschluss der gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke aus dem PIangebietsteil 3 wird zwar in der Begründung des Bebauungsplans nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich allerdings, dass auch der Ausschluss auch dieser Nutzung von dem Bestreben getragen ist, das Gebiet für das produzierende Gewerbe zu erhalten. Eine derartige Verdrängungsgefahr geht von gewerblich betriebenen Sportanlagen in weit höherem Maße als von sonstigen Sportanlagen aus.

Der Berechtigung, bestimmte Nutzungen auszuschließen, um das produzierenden Gewerbes zu stärken, kann auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht entgegengehalten werden, die Antragsgegnerin habe einen hinreichender Bedarf an Flächen für das produzierende nicht nachgewiesen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO ebenso wie nach § 1 Abs. 9   BauNVO ist, dass der Ausschluss von Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 C 20.88 -, Buchholz 406.11 § 37 BauGB Nr. 4; und vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine bestimmten gewerblichen Betriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten und gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, sich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält.

Ist es das erklärte Ziel der Gemeinde, dem produzierenden Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür deshalb ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten des produzierenden Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, und vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94; sowie insgesamt zum Vorgesagten: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999,1338). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, sprechen aber keinerlei Anhaltspunkte.

Der Ausschluss von Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist schließlich - worauf oben bereits hingewiesen wurde - nur zulässig, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gewerbegebietscharakters ist durch den Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften im Plangebietsteil 1, Tankstellen in den Plangebietsteilen 1 und 3, Betrieben des Beherbergungsgewerbes in den Plangebietsteilen 2 und 3, Einzelhandelsbetrieben (aller Art), selbstständigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie selbstständigen gewerblichen Lagerplätzen im Plangebietsteil 3, Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel aus den Plangebietsteilen 1 und 2 sowie gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke aus dem gesamten Plangebiet nicht zu befürchten. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, in dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO unter anderem nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass in Teilen (vgl. insoweit § 1 Abs. 8 BauNVO) des Gewerbegebietes jeweils einzelne der vorgenannten Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass in dem Plangebietsteil 1 nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören. Trotz dieser Nutzungseinschränkungen bleibt genügend Spielraum für eine gebietsspezifische Nutzung, insbesondere für die von der Antragsgegnerin städtebaulich erwünschte Nutzung des Gebiets durch das produzierende Gewerbe. Auch wird durch den Nutzungsausschluss nicht die gedankliche Grenze zu einem anderen Baugebiet überschritten. Vor allem unterscheidet sich da Gewerbegebiet - auch im Plangebietsteil 1, dessen Nutzungen am weitest gehende eingeschränkt sind - nach wie vor deutlich von einem Mischgebiet. Denn ein Wohnen ist in dem Gebiet - mit Ausnahme der bestandsgeschützten und durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesicherten Wohnnutzung auf den Grundstücken M. Straße 319, 319 A, und 321 A - nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht allgemein zulässig.

Soweit schließlich aus dem gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten, aus den Plangebietsteilen 1 und 3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, aus dem Plangebietsteil 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, und gesundheitliche Zwecke und aus den Plangebietsteilen 2 und 3 Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen werden, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 6 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Einer besonderen Rechtfertigung des Ausschlusses der nur ausnahmsweise im Baugebiet zulässigen Nutzungen bedarf es in der Begründung des Bebauungsplans nicht, da dadurch (nur) gleichsam der Regelfall festgeschrieben wird (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -). Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung überzeugende städtebauliche Gründe für den Ausschluss der vorgenannten Nutzungen angeführt, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen die Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fort- entwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Beibehaltung der bisherigen Möglichkeiten der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt.

Hierzu ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1 BauGB der städtebaulichen Ordnung dienen. Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art nach Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34,301 [305]). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen um so gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - 4 C 66.67 -, DVBI. 1971, 746 [750]). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223).

Dies ist hier der Fall.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat nicht übersehen, dass der bisher im Plangebiet ansässige Betrieb der Gemeinschuldnerin genehmigt war. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich östlich der Anwesen M. Straße 321, 323 und 329 A die derzeit stillliegenden umfangreichen gewerblichen Anlagen der pelzverarbeitenden Firma T. befänden mit teilweiser industrieller Nutzung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Erhaltung der bisherigen Nutzungen verkannt hätte. Die Antragstellerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans erkannt, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung gegenüber dem bestehenden bauplanungsrechtlichen Zustand Beschränkungen für die gewerbliche Betriebe ergeben. Dies ist jedoch - nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin - vertretbar, da bei der Überplanung einer Gemengelage auch von den gewerblichen Nutzern Rücksicht auf die genehmigte Wohnnutzung zu nehmen ist. Dabei hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin weiterhin in nicht zu beanstandender Weise zu Grunde gelegt, dass den Gewerbetreibenden wegen ihrer großflächigen Betriebsgelände langfristig eine Verlagerung störender Nutzungen aus dem Plangebietsteil 1 in die von der Wohnnutzung abgewandten Bereiche ihrer Firmengelände zuzumuten ist. Diese Überlegungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Antragsteller selbst ausführt, dass der größte Teil des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin sich im Plangebietsteil 3 befinde, der auf Grund der vorhandenen Wohnnutzung auf den Grundstücken M.  Straße 319, 319 A und 321 A und nördlich der M. Straße keine Einschränkungen erfährt.

In diesem Zusammenhang weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass einiges dafür spricht, dass der (stillgelegte) Betrieb der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 29. September 1997 nicht mehr durch die früher erteilten Baugenehmigungen und den daraus erwachsenden Bestandsschutz gedeckt war. Das Bundesverwaltungsgericht wendet auch im Rahmen der Fragestellung, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel in der Grundstückssituation - insbesondere die Aufgabe einer bisher ausgeübten Nutzung - negative Auswirkungen auf den Bestandsschutz hat, die zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entwickelten Grundsätze als Orientierungshilfe an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85- Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47). Danach ist das folgende Zeitmodell einschlägig: Im ersten Jahr nach der Nutzungsaufgabe rechnet die Verkehrsauffassung stets mit der Wiederaufnahme der Nutzung. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Nutzungsaufgabe spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der Nutzung noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Aufgabe der Nutzung noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379 = BauR 1995, 807).

Hier ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 31. August 1994 eröffnet worden. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde sodann eingestellt. Zum Zeitpunkt des für die Abwägung gemäß § 214 Abs.3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Satzungsbeschlusses war die Nutzung folglich bereits länger als 3 Jahre aufgegeben. Besondere Umstände, die dafür sprachen, dass die Aufgabe des genehmigten Pelzveredelungsbetriebs nicht endgültig erfolgt war, waren für die Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Im Gegenteil hatte sich mit Schreiben vom 22. November 1995 im Planungsverfahren eine Projektentwicklungsgesellschaft gemeldet, die mitteilte, dass sie Käufer der Grundstücke der Gemeinschuldnerin sei und beabsichtige auf dem Areal ein Handels- und Dienstleistungszentrum zu errichten. Dies spricht positiv dafür, dass der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt den Pelzveredelungsbetrieb endgültig aufgegeben hatte.

Auch soweit die Antragsgegnerin für den Bereich des Plangebiets dem produzierenden Gewerbe den Vorrang eingeräumt hat, ist dies gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist - wie oben bereits ausgeführt wurde -, ohne dass dies hier zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, dass das Plangebiet zu den wenigen Bauflächen im Stadtgebiet gehört, die eine produzierende gewerbliche Tätigkeit ermöglichen. Diese Annahme hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen; sie wird im Übrigen auch durch das bereits erwähnte Schreiben der Industrie- und Handelskammer Offenbach a. M. vom 22. Dezember 1995 gestützt, wonach das Plangebiet zu den wenigen Bauflächen in Offenbach gehört, die auf Grund ihre Lage eine gewerblich-industrielle Nutzung ermöglichen. Auch wenn die Antragsgegnerin im Übrigen davon ausgegangen ist, dass für Handels- und Dienstleistungsgewerbe an anderen Stellen des Stadtgebiets in ausreichendem Umfang bessere Standorte zur Verfügung stehen, lässt dies einen Abwägungsmangel nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat diese Aussage im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 8. November 2001 auf die Entwicklungsschwerpunkte "Ostbahnhof" und "Kaiserlei" konkretisiert, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Die Ordnungsgemäßheit des Abwägungsergebnisses kann im Hinblick, auf die vorrangige Sicherung des Plangebiets für das produzierende Gewerbe auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil ggf. derzeit kein akuter Bedarf an Grundstücken für produzierendes Gewerbe besteht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im Wesentlichen eine Angebotsplanung darstellt. Zwar kann ein Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leiden, wenn von Beginn an mit einer Verwirklichung der Planung nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 C 51.91 -, NVwZ 1994,274; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG4 C 30.76 -, BVerwGE 56,283). Dafür sind hier hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass der Antragsteller bisher das Grundstück nicht verwertet hat, da dies - worauf - die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - die verschiedensten Gründe haben kann.

Schließlich berechtigt die - zugegebenermaßen zu Missverständnissen Anlass gebende - Äußerung in der Antragserwiderung vom 5. April 2000, vor dem Hintergrund der Darstellungen im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen und dem Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt am Main habe für die Stadt kein Ermessensspielraum für wesentlich andere Nutzungen bestanden, hier nicht zur Annahme eines Abwägungsausfalls bezüglich der Entscheidung, das Gewerbegebiet durch entsprechende Festsetzungen für Produktionsbetriebe vorzuhalten. Die Aufstellungsunterlagen enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich über die tatsächlich bestehenden rechtlichen Bindungen der §§ 1 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus durch die übergeordneten Planungen in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt gesehen hat. In der Bebauungsplanbegründung wird auf Blatt 2 ausgeführt, dass der Regionale Raumordnungsplan Südhessen die Fläche als "Industrie- und Gewerbefläche -  Bestand" und der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt am Main die Fläche als "gewerbliche Baufläche "darstelle.

Auch auf Seite 5 der Begründung heißt es, dass die übergeordnete Planung den Bereich als Gewerbegebiet "festsetze". Dass die Stadtverordnetenversammlung davon ausgegangen sein könnte, dass auf Grund der Darstellungen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in den übergeordneten Planungen ein Zwang bestanden habe, das Gebiet dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, kann denn Planungsunterlagen nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Festsetzung anderer Nutzungen als dem produzierenden Gewerbe - insbesondere für den Plangebietsteil 1 - erwogen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf den Grundstücken Gemarkung B., Flur 6, Nr. 65/4, 65/3 und 66/5 fehlgewichtet und deshalb insbesondere im Plangebietsteil 1 die gewerbliche Nutzung unverhältnismäßig eingeschränkt hätte. In der Begründung des Bebauungsplans ist sie im Einzelnen davon ausgegangen, dass das überplante Gelände weiterhin hauptsächlich dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung stehen solle. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin zutreffend der Abwägung zugrunde gelegt, dass sich auf den Anwesen M. Straße 319, 319 A und 321 A bauordnungsrechtlich genehmigte Wohnnutzung befindet, während die übrige Wohnnutzung, insbesondere in den Anwesen M. Straße 315 und 315 A bauordnungsrechtlich nicht genehmigt ist. Die Einsicht in die Baugenehmigungsakten der Antragsgegnerin hat die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit erkannt, den Nutzungskonflikt zwischen den vorhandenen Wohngebäuden und der bestehenden gewerblichen Nutzung planungsrechtlich zu lösen. Im Hinblick auf die Immissionen durch die Bundesstraße, die viel befahrene Bahnstrecke und die angrenzenden Gewerbebetriebe hat die Antragsgegnerin es für wünschenswert angesehen, die vorhandene und genehmigte Wohnnutzung aus dem Gebiet zu verlagern. Diese Möglichkeit wurde jedoch auf Grund der konkreten Eigentumsverhältnisse und der damit verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen sowie der Bodenverfügbarkeit verworfen. Demzufolge hat sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise das Ziel gesetzt, den Bestand an Wohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen soweit zu schützen, dass ein erträgliches Wohnen an dieser Stelle möglich ist, gleichzeitig aber die gewerbliche Nutzung nur in dem dafür unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt wird. Eine Zunahme von Wohngebäuden war daher nach Ansicht der Antragsgegnerin im Interesse der gewerblichen Nutzung auszuschließen. Aus diesem Grunde wurde davon Abstand genommen, die Wohnnutzung durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets abzusichern, sondern es wurde der Weg über bestandserhaltende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO beschritten. Auch diese Erwägungen lassen einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung von sachfremden Überlegungen getragen wird.

Die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für den PIangebietsteil 2 stellt sich nach dem Inhalt der Planaufstellungsunterlagen sowie nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren ebenfalls als das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung der betroffenen Belange dar.

In der Planbegründung wird die entsprechende Festsetzung damit gerechtfertigt, dass in Anlehnung an den bisher bestehenden Bebauungsplan Nr. 521 ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt werde, der die Emissionen von hier zulässigen Betrieben und Anlagen begrenzt, um so insbesondere die nördlich der M. Straße angrenzende Wohnbebauung vor übermäßigen Beeinträchtigungen zu schützen. Der von der Antragsgegnerin beigezogene Dipl.-Physiker F. hat in seiner gegenüber dem Planungsbüro für Städtebau abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 31. August 2001, die den Bevollmächtigten des Antragstellers mit gerichtlicher Verfügung vom 14. November 2001 übersandt und im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert wurde, plausibel und überzeugend dargelegt, dass durch die getroffene Festsetzung das beabsichtigte Ziel erreicht wird. Der für den Plangebietsteil 2 bestimmte flächenbezogene Schallleistungspegel je m² Grundstücksfläche von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) bewirkt, dass im Bereich der Wohnnutzung nördlich der M. Straße die zulässigen Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. Andererseits bewirkt die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegel im Plangebietsteil 2 - abgesehen von der mit der Kontingentierung verbundenen, zu Einschränkungen führenden, isolierten Betrachtung dieses Plangebietsteils - keine weitergehenden Einschränkungen als sie auf Grund im- missionsschutzrechtlicher Vorgaben bestehen.

Es besteht daher auch keine Veranlassung den im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers unsubstantiiert gestellten Hilfsbeweisanträgen des Inhalts nachzugehen, dass der festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel zu einer Einschränkung der Nutzung im Plangebietsteil 2 führt, die auf Grund immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nicht bestünde und dass durch die Festsetzung für den Bereich nördlich der Mühlheimer Straße ein Lärmschutz bewirkt werde, der über die Richtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet hinausgehe. Insbesondere vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des von der Antragsgegnerin beigezogenen Dipl.-Physikers F. erweisen sich die Behauptungen des Antragstellers als reine Spekulation ohne jeglichen tatsächlichen Hintergrund. Für den Wahrheitsgehalt der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen besteht keinerlei Wahrscheinlichkeit. Es handelt sich bei den Anträgen damit um reine Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträge, die derart unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Derartigen unzulässigen Beweisanträgen braucht regelmäßig nicht gefolgt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118).

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragsgegnerin bei der Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels ein Abwägungsfehler unterlaufen wäre, weil sie die konkreten Auswirkungen der Festsetzung vor dem Satzungsbeschluss durch eine gutachterliche Untersuchung hätte klären müssen, wäre das insoweit bestehende Ermittlungsdefizit nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Hierzu zählen Fehler und Irrtümer, die u.a. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen und sich aus Akten, Protokollen oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 [38]). Was dagegen zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2  BauGB zu den nicht offensichtlichen Mängeln, die die Gültigkeit des Planes unberührt lassen. Ein offensichtlicher Mangel liegt aber auch nicht schon immer dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Ein anderes Verständnis des Merkmals der "Offensichtlichkeit"  in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (§ 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG) würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht, mit der der zunehmenden Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt werden sollte, wegen überhöhter Anforderungen an das Planverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Durch die Formulierung "offensichtlich" sollte die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, "in denen z.B. evident, d.h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind" (vgl. BT - Drs. 8/2885 S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB daher so zu verstehen, dass vom Gericht nur dann ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Es genügt dagegen nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. (so BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 = UPR 1992,193).

Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob ein - unterstelltes - Ermittlungsdefizit im Zusammenhang mit der Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für den Plangebietsteil 2 einen offensichtlichen Abwägungsfehler darstellt. Dies kann hier jedoch offen bleiben, denn jedenfalls wäre ein solcher Fehler nicht im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen.

Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Abwägungsfehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 BBauG Nr. 1) nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, wenn sich bspw. an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. lnsoweit ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; bloße abstrakte Vermutungen genügen nicht (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 -, a.a.O.; und 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -). § 214 Abs. 3 BauGB will gerade verhindern, dass ein Bebauungsplan wegen einer fehlerhaften Abwägung für nichtig erklärt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass die Nachholung einer abwägungsfehlerfreien Beschlussfassung zum gleichen Ergebnis führen würde. Hat sich der Planungsträger dagegen von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (BVerwG, Urteil vom 21 August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64,33 = BauR 1981, 535).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte ein unterstelltes offensichtliches Ermittlungsdefizit das Planungsergebnis nicht beeinflusst. Denn wie oben bereits dargelegt, wird die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels den Planungsvorstellungen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gerecht. Danach ergeben die Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass sich ohne ein derartiges Ermittlungsdefizit ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

Schließlich deutet auch die oben bereits erwähnte fehlende Begründung für den Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe, der Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, der gewerblich betriebenen Anlagen für sportliche Zwecke und der Vergnügungsstätten aus dem Plangebietsteil 3 nicht auf einen beachtlichen Abwägungsmangel hin. Allein das Fehlen einer Begründung der Beweggründe für diesen Ausschluss lässt zumindest nicht auf einen offensichtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließen. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung, dass auch für den Ausschluss der vorgenannten Nutzungen die Erwägung maßgeblich war, den Standort für das produzierende Gewerbe zu sichern. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die insoweit fehlende Erörterung der Nutzungsausschlüsse auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen sein könnten. Ein solcher Einfluss kann nämlich - wie oben ebenfalls ausgeführt - nur angenommen werden, wenn dafür nach den Umständen des Einzelfalles eine konkrete Möglichkeit besteht. Dies ist hier im Hinblick auf das Bestreben der Antragsgegnerin, das Gebiet südlich der M. Straße für das produzierende Gewerbe zu sichern, nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung


 


Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim 

Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz
34111 Kassel

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieserEntscheidungzu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Dr. Fischer


Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller auf Grund der von ihm befürchteten Erschwernisse bei der Verwertung des Grundstücks mit 60.000,-- DM.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs.3 Satz 2 GKG).

Dr. Fischer




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