vom 27. Dezember 1996
In das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. April 1996 (GVBl S. 152), wird folgender Art. 5a eingefügt:
Erschließungsbeitrag
In Bayern werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Maßgabe erhoben, daß Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht notwendig sind.
1.wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben,
2. wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder
3. wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist.“
Dieses Gesetz ist auf ab dem 15. November 1994 entstandene Erschließungsbeiträge anzuwenden, wenn der Beitragsbescheid zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar ist. Für vor dem 15. November 1994 entstandene Erschließungsbeiträge soll die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten von der Erhebung abgesehen, wenn
1. der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar ist und
2. eine Beitragspflicht nach den unter § 1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht entstehen würde.
Manuskript Stand 10.10.2004
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