Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I, 2006, S. 3316

 

Die Regelungen des Gesetzes, das am 15.12.2006 im Bundesrat beschlossen wurde, http://dip.bundestag.de/brd/2006/0855-06.pdf, und das nach seinem Artikel 4 am 01.01.2007 in Kraft tritt, werden im Folgenden mit Blick auf ihre Anwendung in südhessischen Städten und Gemeinden erläutert

 

1.         Bauleitplanung

 

1.1       Flächennutzungsplan

 

            Noch bei der letzten Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) durch das EAG-Bau, das am 20.07.2004 in Kraft trat, war der Gesetzgeber der Auffassung, dass Flächennutzungspläne spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft werden sollten, so bisher § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Er hatte diese Vorschrift aber bereits durch § 244 Abs. 4 BauGB im Gesetz selbst dadurch entschärft, dass sie für die beim Inkrafttreten des EAG-Bau bereits bestehenden Flächennutzungspläne erst ab dem 1. Januar 2010 gelten sollte. Die Verpflichtung zur Überprüfung von Flächennutzungsplänen entfällt nunmehr vollends.

 

 

 

1.2              Planerhaltung

 

1.2.1        Rügefristen

 

Die Frist des § 215 BauGB, innerhalb derer verschiedene Mängel eines Bebauungsplanes gerügt sein müssen um beachtlich zu sein, wird von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt auch für die im neuen § 214 Abs. 2 a BauGB nicht aufgelisteten möglichen an sich beachtlichen Mängel bei der Anwendung des im Folgenden unter Punkt 1.3 beschriebenen neuen Verfahrens.

 

 

 

1.2.2    Normenkontrolle

 

Die bisherige Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb derer nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes ein Normenkontrollantrag gestellt werden konnte, wird auf ein Jahr verkürzt. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei zwar offensichtlich nur die Satzungen nach dem Baugesetzbuch vor Augen. Die neue Frist gilt aber wegen § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung auch für Normenkontrollen gegen andere, auf Landesrecht beruhende Satzungen wie beispielsweise für Gestaltungssatzungen nach § 81 der Hessischen Bauordnung oder für Beitrags- und Gebührensatzungen. Für Satzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, bleibt es bei der bisherigen Zweijahresfrist.

 

Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, gegen Abrundungs- und Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll in Zukunft unzulässig sein, wenn nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, wie sie auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Entwurfs oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in klassischen vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder im neuen Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB hätten geltend gemacht werden können, aber von der antragstellenden Person nicht geltend gemacht wurden. Nach dem bisher geltenden Recht reichte es für die Zulässigkeit des Antrags aus, dass der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte geltend machen konnte ohne dass es darauf ankam, ob er sich schon vorher im Aufstellungsverfahren diesbezüglich geäußert hatte.

 

Voraussetzung für den Eintritt dieser Ausschlusswirkung ist allerdings, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Dieser Hinweis ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfes dem bisher schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangten Hinweis anzufügen, wonach nicht fristgerecht angelegte Anregungen unberücksichtigt bleiben können. Formulierungsvorschlag: „Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, so weit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“

 

 

 

1.3       Bebauungspläne der Innenentwicklung

 

            In einem beschleunigten und von bestimmten Pflichten entlasteten Verfahren sollen Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden können, so § 13 a BauGB. In § 13 a Abs. 4  BauGB wird klargestellt, dass das auf Bebauungspläne der Innenentwicklung anzuwendende besondere Verfahren nicht nur für die Erstaufstellung eines Bebauungsplanes gilt, sondern auch dann, wenn bestehende Bebauungspläne mit dem Ziel eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung geändert oder ergänzt werden.

 

Das vereinfachte Verfahren ist nicht anzuwenden, wenn mit den Bebauungsplan Vorhaben ermöglicht werden sollen, die ihrerseits UVP-pflichtig sind, also beispielsweise auf solche, die Veränderungen an klassifizierten Straßen vorsehen und deshalb planfeststellungsersetzend sind oder auf solche, die Verkaufsflächen über 5.000 m² ermöglichen. Es scheidet ferner aus, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Gebieten nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie bestehen.

 

           

 

 

 

1.3.1    Flächenmäßige Schranken des vereinfachten Verfahrens

 

            Da Bebauungspläne der Innenentwicklung keiner förmlichen Umweltprüfung unterliegen, sind zur Anpassung an Europarechtliche Bestimmungen flächenmäßige Beschränkungen erforderlich. Bebauungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen, können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stets im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Bei Bebauungsplänen, die zwischen 20.000 m² und weniger als 70.000 m² als Größe der Grundfläche festsetzen, bedarf es einer überschlägigen Prüfung anhand eines in einer Anlage zum Gesetz vorgegebenen Kriterienkatalogs, ob der Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Bestätigt sich dies, können auch solche Pläne im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche ist die im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)  , also in der Regel die Zahl, die sich aus der Multiplikation der Baugrundstücksfläche mit der festgesetzten Grundflächenzahl ergibt. Versiegelte Verkehrsflächen dürften in diesem Zusammenhang danach keine Rolle spielen.

 

Der Gesetzgeber sah es aber für notwendig an, ausdrücklich die Fälle zu regeln, in denen ein Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festsetzt. In diesen Fällen soll die Fläche maßgeblich sein, die bei Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung unnötig und unverständlich, da nach § 16 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen stets festgesetzt werden muss. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucksache 16/3308, kann folgendes Motiv für die Regelung entnommen werden: „Mit der Einführung des neuen Satzes in § 13 a Abs. 3 BauGB soll entsprechend einer Anregung des Praxistests für Fallgestaltungen, in denen ein Bebauungsplan keine Grundfläche festsetzt (z.B. ein Verbindungsweg in einem Quartier), auf die Infolge der Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelte Fläche abgestellt werden.“ Wenn hiermit Bebauungspläne gemeint sein sollten, die ausschließlich derartige Nicht-Bauflächen festsetzen, könnte es bei der vorstehend vorgenommenen Interpretation, wonach sich die kritische Flächengröße aus der zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO bestimmt, bleiben. Das genannte Beispiel, ein Verbindungsweg, deutet jedoch darauf hin, dass Bodenversiegelungen durch Verkehrsflächen ebenso erfasst sein sollten. Wäre dem so, so müssten zu den Grundflächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO allerdings auch noch die versiegelten Verkehrsflächen hinzu addiert werden.

 

 

 

1.3.2    Beschleunigung des Verfahrens

 

Bisher schon konnten im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB die klassischen Änderungen von Bebauungsplänen sowie deren Ergänzung durchgeführt werden, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. Ferner war das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB möglich bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

soweit der sich bisher ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wurde. Durch die zuletzt genannte Einschränkung war die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen auf die Fälle beschränkt, in denen die nach § 34 BauGB bereits bestehenden Möglichkeiten planungsrechtlich festgezurrt oder gar restriktiver geregelt werden sollten. Der Wunsch nach stärkerer Ausnutzung, etwa im Sinne einer Nachverdichtung konnte in diesem Verfahren nicht erfüllt werden. In solchen Fällen war bisher das klassische Aufstellungsverfahren durchzuführen. In Zukunft werden die Verfahrenserleichterungen des  § 13 BauGB auch ohne diese Einschränkungen für Bebauungspläne mit den vorgenannten Zielen anwendbar sein

 

 

 

1.3.3    Entlastung des Verfahrens

 

Neben dem Beschleunigungseffekt durch Anwendung der Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB tritt nach § 13 a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB ein Entlastungseffekt ein. Ein Bebauungsplan, der von Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Zwar darf die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist aber lediglich noch nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Eines eigenen Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan, so wie es bisher üblicherweise als Parallelverfahren betrieben wurde, bedarf es nicht mehr.

 

            Nach § 13 a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes für eine Grundfläche von unter 20.000 m² zu erwarten sind, als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Hieraus folgt, dass in diesen Fällen, jedoch nicht bei Bebauungsplänen, die Grundflächen von mehr als 20.000 m² ermöglichen, sowohl die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich als auch eine Ausgleichsverpflichtung entfällt. Durch den Verweis, dass das Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen ist, entfällt für Bebauungspläne der Innenentwicklung auch die Umweltprüfung, der Umweltbericht, die Angabe für die Öffentlichkeit, welche umweltbezogene Informationen verfügbar sind sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Das Entfallen der zusammenfassenden Erklärung wird zwar nun anlässlich der Einführung der Bebauungspläne der Innenentwicklung normiert. Durch die Verortung in § 13 und den Bezug sowohl auf § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB (Flächennutzungsplan) als auch auf § 10 Abs. 4 BauGB (Bebauungsplan) werden nunmehr alle Verfahren nach § 13 BauGB von der Verpflichtung der Abgabe einer zusammenfassenden Erklärung befreit, also auch entsprechende Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes oder Änderungs- und Ergänzungsverfahren bei Bebauungsplänen, die nicht der Innenentwicklung dienen, beispielsweise also bei solchen Bebauungsplänen, die im bisherigen Außenbereich aufgestellt wurden, bei deren Realisierung sich aber Änderungen im Umfang einer vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB für notwendig erweisen.

 

 

 

1.3.4    Bekanntmachungen und Überleitungsrecht 

 

            Soll ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, so ist dies und insbesondere die Folge, dass damit eine Umweltprüfung nicht stattfindet, ortsüblich bekannt zu machen. Üblicherweise wird diese Bekanntmachung zusammen mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB oder bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgen.

 

 Das Gesetz enthält keine spezielle Übergangsregelung für die Bauleitplanung oder gar für die Bebauungspläne der Innenentwicklung. Dies bedeutet, dass insofern die allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB gelten. Danach gelten in Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, grundsätzlich die bisherigen Rechtsvorschriften weiter. Wenn aber mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritt noch nicht begonnen worden ist, kann dieser und die folgenden Verfahrensschritte auch nach den neuen Vorschriften durchgeführt werden. Hat eine Gemeinde also beispielsweise bereits im Jahr 2006 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der die Voraussetzungen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung erfüllt, und hat sie diesen Beschluss sogar gegebenenfalls schon bekannt gemacht, so kann sie nach dem 1. Januar 2007 jederzeit bekanntmachen, dass der Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll und im Anschluss an diese Bekanntmachung die Verfahrensschritte nach der neuen Rechtslage durchführen.

 

 

 

1.4       Planinhalte

 

1.4.1    Abstandsflächen

 

            Unter § 9 Abs. 1 Nummer 2 a BauGB wird eine Ermächtigung aufgenommen,  „vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ festzusetzen. Die Hessische Bauordnung enthält in ihrem § 81 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 eine materiell ähnliche Ermächtigung für die Gemeinden, durch Satzung andere als die in den generellen Regelungen der Bauordnung vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen zu bestimmen. Dabei wird auf die Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung, die Erhaltung und der Eigenart von Gemeindeteilen oder die Verdichtung der Bebauung in Kerngebieten ohne Wohnnutzung abgestellt. Nach der Begründung in Bundestagsdrucksache 16/3308 wird eine entsprechende Ermächtigung nun in das Bundesrecht aufgenommen, weil in den Begründungen zu neueren Landesbauordnungen wohl ausdrücklich auf den rein bauordnungsrechtlichen Charakter der Regelungen abgestellt wird, ohne dass damit städtebauliche Nebenziele verfolgt werden sollen. Wäre dem so, könnten städtebauliche Ziele durch die Festsetzung geringerer oder größerer Abstände als nach den Regelungen der Bauordnung vorgesehen, mit solchen auf Landesrecht beruhenden Regelungen nicht verfolgt werden. Der Bundesgesetzgeber will den Gemeinden diese Möglichkeit jedoch erhalten bzw. zurückgeben. Bei § 81 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 b und insbesondere c der Hessischen Bauordnung dürfte der Hessische Gesetzgeber aber nicht davon ausgegangen sein, dass mit derartigen Satzungsregelungen nur lupenrein bauordnungsrechtliche Ziele zu verfolgen wären.

 

            Neben der kompetenzrechtlichen Klarstellung ist aber auch beabsichtigt, ein Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem eine aufgelockerte Bebauung in Abhängigkeit von den jeweils vorgefundenen Grundstückszuschnitten gesichert werden kann, ohne dass wie bisher auch gleichzeitig eine räumliche Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen muss.

 

 

 

1.4.2    Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche

 

            Wollte eine Gemeinde bisher beispielsweise verhindern, dass durch Umnutzung relativ innenstadtferner Flächen neue Einzelhandelskonzentrationen entstehen, die die Kaufkraft in städtebaulich relevanter Weise aus der Innenstadt abziehen oder wollte man eine eingetretene Trading-down-Entwicklung in einem Stadtquartier durch den Ausschuss einschlägiger Nutzungen wie Sexshops, Spielhallen und Videotheken stoppen, mussten dafür Bebauungspläne erstellt werden, die die Art der baulichen Nutzung festsetzten. Im Rahmen dieser Festsetzung konnte dann von den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO Gebrauch gemacht werden. Die Festsetzung eines Baugebiets als Voraussetzung für derartige differenzierende Festsetzungen stößt aber in derartigen Lagen je nach Stand der Entwicklung auf mehr oder weniger große Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund wurde nun in § 9 Abs. 2 a BauGB die Möglichkeit eröffnet, auch ohne die Festsetzung eines der Typenbaugebiete nach Baunutzungsverordnung in einem einfachen Bebauungsplan  nach § 30 Abs. 3 BauGB die Differenzierung vorzunehmen, wie sie § 1 BauNVO für die Baugebiete ermöglicht. Ein Bebauungsplan, der ausschließlich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB enthält, kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, so der neue § 13 Abs. 1 BauGB.

 

            Bei einem solchen Vorgehen soll insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept berücksichtigt werden, Das Vorliegen eines solchen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschrift.

 

 

 

1.4.3    Vorhabenbezogener Bebauungsplan

 

            In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann ausschließlich das Vorhaben zugelassen werden, das auch im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beschrieben ist. In der Praxis werden derartige Vorhaben im Hinblick darauf, dass ein solches Satzungsverfahren ja durchaus auch noch scheitern kann, allerdings planerisch nur bis zu einem bestimmten Reifegrad durchgearbeitet. Daraus folgt in vielen Fällen, dass bei der weiteren Projektbearbeitung nach erfolgtem Satzungsbeschluss Änderungsnotwendigkeiten auftreten, was dann wiederum nur durch ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes erfolgen kann. Der Gesetzgeber will diese Problematik nun dadurch entschärfen, dass er die vorhabenbezogenen Bebauungspläne ausdrücklich mit der Festsetzungstechnik der klassischen Angebotsbebauungspläne zulässt. Allerdings soll das konkrete Vorhaben dann nur in der Form zulässig sein, wie es dem Durchführungsvertrag zugrunde liegt. Der Durchführungsvertrag muss bekanntlich vor dem Satzungsbeschluss geschlossen sein, sodass bei Satzungsbeschluss das konkrete ursprüngliche Vorhaben festliegt. Im Bebauungsplan wäre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen Vorhaben erst dann zulässig sind, wenn sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu deren Durchführung verpflichtet. Das kann dann auch die Verpflichtung zur Durchführung eines, gegenüber dem Vorhaben wie es beim Satzungsbeschluss bestand, geänderten Vorhabens sein. In größeren Städten und Gemeinden wird dies dazu führen, dass die Vorhabenträger nach dem Satzungsbeschluss die aus ihrer Sicht notwendigen Änderungen als Änderung des Durchführungsvertrags bei der Gemeinde vorlegen werden und dass über diese Vertragsänderung nach den Zuständigkeitsregeln der Gemeindeordnung zumindest in größeren Städten der Magistrat ohne Einschaltung des Ortsgesetzgebers entscheiden kann. Die dadurch gewonnene Flexibilität für den Vorhabenträger geht allerdings einher mit einer Reduzierung der Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen. Dessen sollte sich die Gemeindevertretung bewusst sein, wenn sie einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der neu im Gesetz eingefügten Festsetzungsmöglichkeit beschließt. 

 

 

 

2          Zulässigkeitsrecht

 

2.1       Verfahren während der Planaufstellung

 

            Die bisherige Regelung des § 33 Abs. 3 BauGB, wonach während eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13 BauGB ein Vorhaben schon vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden kann, wird auch auf die Verfahren nach § 13 a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung ausgedehnt.

 

 

 

2.2       Abweichung vom Erfordernis des Einfügens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

 

Durch das EAG-Bau wurde im Jahr 2004 der Abs. 3 a des § 34 BauGB eingeführt. Danach können bisher zulässigerweise errichtete Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Ausnahme des großflächigen Einzelhandels unter bestimmten Bedingungen erweitert, geändert, erneuert oder einer geänderten Nutzung zugeführt werden, auch wenn sich dies nicht einfügt. Diese Regelung wird nunmehr auch auf bauliche Anlagen zu Wohnzwecken erweitert.

 

 

 

3          Sanierung

 

            Bei Abschluss einer Sanierungsmaßnahme ist bekanntlich ein Ausgleichsbetrag zu erheben, der sich an der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung orientiert. Die damit zusammenhängende Wertermittlungsproblematik hat bereits die Bewertungsfachwelt und die Gerichte ausgiebig beschäftigt. Die unterschiedliche Handhabung in  Sanierungsgebieten einerseits, wo Wertzuwächse abgeschöpft werden und andererseits außerhalb dieser Gebiete, wo centgenau Erschließungs- und Straßenbaubeiträge erhoben werden, wird offenbar als ungerecht empfunden. In § 154 Abs. 2 BauGB wird den Gemeinden nun die Möglichkeit eingeräumt, durch Satzung zu bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag in Höhe der aufgebrachten Kosten für die Ver­kehrs­an­la­gen erhoben wird. Dies soll aber nur in solchen Fällen möglich sein, in denen die sanierungsbedingten Wertzuwächse nicht wesentlich über der Hälfte des Aufwands für die Verkehrsanlagen liegen. In der Satzung ist dann auch der Anteil festzulegen, den die Eigentümer zu tragen haben und zwar mit maximal 50 % der Kosten für die Ver­kehrs­an­la­gen. In der Praxis bedeutet dies eine Angleichung an die in Hessischen Straßenbeitragssatzungen auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes übliche Halbe-Halbe-Regelung bei der Abrechnung von Um- und Ausbaumaßnahmen an Ver­kehrs­an­la­gen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

 

Hatte sich der Regierungsentwurf noch mit einem schlichten Verweis auf die Anwendung der Verteilungsregelung des Erschließungsbeitragsrechts begnügt, so haben währen des Gesetzgebungsverfahrens offenbar Verwaltungspraktiker ihre Befürchtung geäußert, dass die Gemeinden damit offenbar „vom Regen“ der Ermittlung sanierungsbedingter Wertzuwächse „in die Traufe“ der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungsprobleme kommt. Das Gesetz sieht deshalb eine Verteilung nach einem schlichten Grundstücksflächenmaßstab vor.

 

            Ganz „durchgefallen“ scheint das Erschließungsbeitragsrecht beim Gesetzgeber aber dennoch nicht zu sein. In § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird nämlich die im Erschließungsbeitragsrecht bewährte gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern eingeführt sowie die Regelung, dass bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils heranzuziehen sind.

 

 

 

4          BID  und INGE

 

            Für den folgenden Sachverhalt hatte man in der deutschen Sprache wohl keine Worte mehr. Im Slang der Citymanager ist vom BID, Business Improvement District die Rede. Der Hessische Gesetzgeber behilft sich mit dem Wortspiel des weiblichen Vornamens, um sein Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren vom 21.12.2005, GVBl. I Seite 867 abzukürzen. Natürlich findet der der deutschen Sprache verpflichtete Bundesgesetzgeber andere Worte und überschreibt den neuen 5. Teil des Gesetzes mit „Private Initiativen“ und den einzigen Paragraphen dieses Teils,  § 171 f BauGB,  mit „Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht“. In Hamburg und in Hessen haben die Landesgesetzgeber die Grundlagen dafür geschaffen, dass sich die Geschäftswelt in gewachsenen Stadtquartieren zusammenschließt und dort Aufwertungsmaßnahmen organisiert und finanziert. Um auch mögliche Trittbrettfahrer zur Kasse bitten zu können, die bei freiwilligen Zusammenschlüssen dieser Art fern bleiben, hat der Hessische Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Kostenerhebungsmöglichkeit eingeführt, bei der die jeweilige Gemeinde wiederum ihre Verwaltungskunst und Verwaltungskraft unter Beweis stellen darf. Mit diesen etwas kritischen Bemerkungen steht der Verfasser dieser Seiten nicht allein. Eberhard Bartholomäi hat in Baurecht 2006, S. 1838 unter der Überschrift Business Improvement Districts, HessischINGE, die aus verwaltungsrechtlicher Sicht kritischen Punkte ausgedeutet.

 

            Die Regelung im BauGB ist übrigens nicht auf den Anwendungsfall der Geschäftsviertel beschränkt. Denkbar sind beispielsweise auch Initiativen für quartiersbezogene kulturelle oder soziale Einrichtungen.

 

            Offenbar bestand die Befürchtung, dass die beiden schon existierenden Landesgesetze und die in anderen Bundesländern in Vorbereitung befindlichen wegen des städtebaulichen Bezugs derartiger Aktivitäten verfassungsrechtlich als reine Landesgesetze problematisch sein könnten. Der Bundesgesetzgeber war hier hilfreich und hat die Länder zu solchen Tun nunmehr ermächtigt. Für Hamburg und Hessen ist höchst vorsorglich in § 246 Abs. 3 BauGB sogar eine Rückwirkung vorgesehen.

 

 

            Erich Bauer Manuskript Stand 27.12.2006

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