Bereits im Beitrag
"Probleme bei der Anwendung des Geschossflächenmaßstabs im unbeplanten Innenbereich"
vom 20.10.2003 hat der Betreiber dieser Seiten davor gewarnt, als Vermutungsregelung
für die zulässige GFZ im unbeplanten Innenbereich einfach die Werte aus dem
Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in eine Beitragssatzung
zu übernehmen, ohne vorher die örtlichen Verhältnisse darauf überprüft zu
haben, ob diese Werte auch wirklich für das Gemeindegebiet repräsentativ
sind. Der Hessische VGH hat nun in der Entscheidung vom 15.12.2004,
Da der Hessische VGH ja nicht etwa die falsche Anwendung der Satzung dahingehend gerügt hat, dass Verminderungszwangsüberlegungen im Einzelfall nicht angestellt wurden, sondern einen Satzungsmangel konstatiert hat, kommt eine Abrechnung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen (Abwasserbeitrag, Kläranlagenbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag, Hochbehälterbeitrag) auf der Grundlage einer Satzung, die nach dem bisherigen Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes erlassen wurde, in der Regel nicht mehr in Frage. Nur in seltenen Fällen, nämlich in Gemeinden, in denen in unbeplanten Gebieten die in der Satzung festgelegten Geschossflächenzahlen auch bis auf Ausnahmen baurechtlich tatsächlich erreicht werden können, dürfte dies noch möglich sein.
Im Erschließungsbeitragsrecht, wo die konkrete Vollständigkeit der Verteilungsregelung der Satzung verlangt ist, dürfte das gleiche Problem auftreten.
Zumindest im Straßenbeitragsrecht dürfte nach dem dort geltenden Grundsatz der regionalen Teilbarkeit aber auch weiterhin die generelle Anwendung der bisherigen Satzungsregelung bei Berücksichtigung von Ausnutzungshindernissen im Einzelfall möglich sein, so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 8.2.2005, 5 TG 3493/04.
Manuskript Stand 8.4.2005
Manuskript Stand 8.5.2007
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